Datenschuzterklärung
A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
ChipfileService d.o.o.
(Stand: März 2022)
1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen zwischen ChipfileService d.o.o., und deren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt).
1.2. Sämtliche Verträge zwischen ChipfileService d.o.o. und deren Auftraggeber werden auf Basis der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
1.3. Die Anwendung anderslautender oder fremder allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, sofern diese im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, ausgeschlossen.
1.4. Auf Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) finden die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, sofern sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
2. Leistung/Vertragsgegenstand
2.1. ChipfileService d.o.o. übernimmt die Reinigung, Pflege und Aufbereitung von Gebäuden, Räumlichkeiten, Fassaden, Grünflächen und Denkmälern der Auftraggeber. Darüber hinaus führt ChipfileService d.o.o. Dienstleistungen im Bereich Winterdienst durch.
2.2. Sämtliche Angebote von ChipfileService d.o.o. sind freibleibend. Die in Angeboten ausgewiesenen Preise gelten unter dem Vorbehalt unveränderter Angebotsdaten.
2.3. Art und Inhalt der konkreten Leistung bestimmen sich nach dem abgeschlossenen Vertrag sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4. ChipfileService d.o.o. ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern bzw zu adaptieren, sofern durch (technisch) neue Arbeitsmittel, Maschinen oder Arbeitsweisen die vereinbarte Leistung gleichwertig erbracht wird. Der vereinbarte Preis für die von ChipfileService d.o.o. zu erbringenden Leistungen wird hierdurch nicht verändert.
2 / 9 2.5. Die jeweils vereinbarte Reinigungsleistung bezieht sich auf die mit dem Verwendungszweck des Objektes verbundenen gewöhnlichen Nutzung mit entsprechend normaler/durchschnittlicher Verschmutzung. Die Reinigung darüberhinausgehender Verschmutzungen (Veranstaltungen, Bau-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten, etc) ist gesondert zu vergüten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen gilt ein pauschaler Mehraufwandzuschlag in Höhe von 50% des ursprünglichen Nettopreises (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) als vereinbart.
2.6. Im Leistungsumfang – mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung – nicht enthalten sind: – Abtransport von Gegenständen; – Reinigung nicht wasserlöslicher Flecken (Teer, Lack, Harz, etc) mit Spezialmitteln; – Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen; Führt ChipfileService d.o.o. derartige Zusatzleistungen dennoch nach Regie durch, ist ChipfileService d.o.o. berechtigt ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.
2.7. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet.
3. Auftragsbestätigung/Vertrag
3.1. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers in schriftlicher Form (E-Mail etc) erforderlich. Änderungen des Vertrages und/oder Nebenabreden dazu bedürfen jedenfalls der Schriftform.
3.2. Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und/oder laesio enormis und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
4. Preis
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR) sowie netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Grundlage der Preise sind die Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Anbotslegung bzw dem Vertragsabschluss.
4.2. Basis der Preiskalkulation bilden die vom Auftraggeber erhaltenen Informationen über Spezifikationen, örtliche Gegebenheiten und Quadratmeteranzahlen und/oder die von ChipfileService d.o.o. aufgenommenen Flächen. Sämtliche Abweichungen hiervon gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3 / 9
4.3. Kostenvoranschläge sind, wenn nicht explizit unter Nennung einer Frist anders erklärt, keine verbindlichen Angebote. ChipfileService d.o.o. ist berechtigt für die Erstellung von Kostenvoranschlägen ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.
4.4. Ändert sich die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen (insbesondere die Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen, Kosten für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten oder Gebühren, Steuern und Abgaben) ist ChipfileService d.o.o. berechtigt das Entgelt in Abänderung der vereinbarten Vergütung im Ausmaß dieser Änderungen anzuheben.
5. Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen
5.1. Rechnungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung an die angegebene Zahlstelle fällig; gleiches gilt für Teilrechnungen. Selbst ein unverschuldeter Zahlungsverzug tritt bereits ohne Mahnung am Fälligkeitstag ein.
5.2. Für Verbrauchergeschäfte gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4 % pro Jahr. Für Geschäfte zwischen Unternehmern gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). 5.3. Mahn- und Inkassospesen sowie die Kosten eines Inkassoinstitutes bzw eines Rechtsanwaltes sind zur Gänze vom Auftraggeber zu tragen.
5.4. Die Fälligkeit des vertraglich vereinbarten Entgelts wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht berührt.
5.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist ChipfileService d.o.o. zur Verweigerung der weiteren Leistungserbringung berechtigt. Allfällige hieraus entstehenden Ersatzansprüche gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
6. Zurückbehaltung und Aufrechnung
6.1. Ein allfälliges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ausgeschlossen. Ebenso ist die Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-)Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, mit Ausnahme von Ansprüchen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
7. Personaleinsatz
7.1. Der Auftraggeber hat – mangels abweichend schriftlicher Vereinbarung – keinen Anspruch auf die Erbringung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft. 4 / 9 7.2. ChipfileService d.o.o. ist berechtigt für die Erbringung sämtlicher Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
7.3. Das von ChipfileService d.o.o. eingesetzte Personal ist gehalten, Anweisungen, betreffend die Erbringung der Leistung nur von hierzu Bevollmächtigten entgegenzunehmen.
8. Verhinderung der Leistungserbringung
8.1. Die Leistung durch ChipfileService d.o.o. e.U. unterbleibt, wenn Gebäude, Räume oder Verkehrsflächen im Zuge des Leistungsdurchganges durch abgestellte Gegenstände nicht begehbar/bearbeitbar sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber (unabhängig vom Verschulden) kein Anspruch auf Preisreduktion.
8.2. Bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung auf Grund von zB Bauarbeiten, Aufgrabungen steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion zu.
8.3. Eine Behinderung und/oder Verzögerung der Leistung durch ChipfileService d.o.o. aufgrund höherer Gewalt (bspw pandemiebedingtes Betretungsverbot von Gebäuden) berechtigt den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrages oder zur Reduktion des vereinbarten Entgelts. Der Auftraggeber hat ChipfileService d.o.o. unverzüglich schriftlich über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt zu informieren.
9. Gewährleistung/Haftung
9.1. ChipfileService d.o.o. haftet ausschließlich für eine sach- und fachgerechte Leistung.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Leistungen durch ChipfileService d.o.o.. unverzüglich nach Beendigung zu kontrollieren und die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen.
9.3. Ersatzansprüche des Auftragsgebers erlöschen, wenn sie von diesem nicht binnen 7 Tagen (Datum des Postaufgabescheins) gegenüber ChipfileService d.o.o. mittels eingeschriebenen Briefs schriftlich angezeigt werden (Mängelrüge) und im Falle der Ablehnung durch ChipfileService d.o.o. oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden. Mangels einer fristgerechten Mängelrüge gelten die Leistungen als genehmigt und ordnungsgemäß erbracht.
9.4. Die Haftung von ChipfileService d.o.o.. für eigenes Verschulden und das Verschulden der von ChipfileService d.o.o. eingesetzten Gehilfen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat stets der 5 / 9 Geschädigte zu beweisen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
9.5. Der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
9.6. Eine allfällige Haftung ist gleichgültig aus welchem Rechtsgrund der Höhe nach sowohl bei Personenschäden als auch bei Sachschäden jedenfalls mit der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von ChipfileService d.o.o. begrenzt.
9.7. Bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, kommt ausschließlich Preisminderung in Frage. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist ausgeschlossen.
9.8. Bei höherer Gewalt oder anderen Ursachen, die eine Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und ohne grobes Verschulden von ChipfileService d.o.o.. entstanden sind, ist eine Haftung von ChipfileService d.o.o.. ausgeschlossen.
10. Leistungszeit
10.1. Die Leistungszeit bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Mangels einer solchen ist als Leistungszeitraum “Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00“ vereinbart.
11. Pflichten des Auftraggebers
11.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Unterlagen/Pläne zur Verfügung zu stellen und ChipfileService d.o.o. sämtliche – zur Vertragserfüllung erforderliche – Informationen zu erteilen.
11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ChipfileService d.o.o. freien Zugang zur Arbeitsstelle zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet ChipfileService d.o.o. unentgeltlich eine ausreichende Anzahl an Schlüssel von allen versperrten und zu reinigenden Räumlichkeiten/Objekten zur Verfügung zu stellen.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ChipfileService d.o.o. am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen Verbrauchskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. 6 / 9
11.4. Weiters genehmigt der Auftraggeber die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem. Sofern eine gesonderte Entsorgung des Abwassers erforderlich ist, hat der Auftraggeber sämtliche diesbezüglichen Mehrkosten zu tragen.
11.5. Der Auftraggeber hat ChipfileService d.o.o. Änderungen des (Firmen-)Namens, der Rechnungsadresse, der Bankverbindung, sowie seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mangels Änderungsmeldung gelten Schriftstücke dem Auftragnehmer als zugegangen, wenn sie an die von diesem zuletzt bekannt gegebene Adresse versendet werden.
12. Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Verträge werden, wenn nicht explizit anderes vereinbart wird, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
12.2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des Kündigungsschreibens beim Vertragspartner maßgeblich.
12.3. ChipfileService d.o.o. ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern der Auftraggeber mit Zahlungen oder der Erfüllung sonstiger wesentlicher Pflichten (vgl Punkt 11.) nach Mahnung um mehr als 14 Tage in Verzug gerät.
12.4. ChipfileService d.o.o. ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
12.5. Eine vorzeitige Kündigung durch den Auftraggeber unter Berufung auf eine Nicht- oder Schlechtleistung ist nur dann zulässig, wenn mehrfach nachweislich schriftliche Beanstandungen nach Kenntnisnahme innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben wurden. 13. Abwerbeverbot
13.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich während des aufrechten Vertragsverhältnisses und darüberhinausgehend 12 Monate nach Beendigung, von ChipfileService d.o.o. eingesetzte Dienstnehmer nicht abzuwerben. Unter “abwerben” ist insbesondere die Aufnahme in das Unternehmen des Auftraggebers oder ein anderes in seinem oder dem Einflussbereich seiner (wirtschaftlichen) Inhaber bzw Gesellschafter stehendes Unternehmen anzusehen. 7 / 9
13.2. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 je abgeworbenen Dienstnehmer als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens sowie der Unterlassung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 8 / 9
14. Besondere Bestimmungen für den Winterdienst
14.1. Ergänzend zu obigen Bestimmungen gelten bei der Verrichtung des Winterdienstes sowie sämtlicher bezughabender Leistungen durch ChipfileService d.o.o. nachfolgende Bestimmungen.
14.2. Der Winterdienst umfasst die im schriftlichen Vertrag oder im Angebot beschriebenen Leistungen über die jeweils vertraglich vereinbarte Leistungszeit (Winterperiode). Mangels vertraglicher Vereinbarungen gilt der Zeitraum 01. November bis 01. April als vereinbarte Winterperiode.
14.3. Der Auftraggeber hat ChipfileService d.o.o. einen genauen Plan der vom Winterdienst umfassten Flächen zu übergeben.
14.4. Der Winterdienst umfasst – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – nicht die Entfernung von erst nach der Räumung durch Verwehungen übertragenen, die Straßenreinigung auf die Gehwege überworfenen oder von Dächern gestürzten Schnee und Eis. Ebenso ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – die Schneeabfuhr sowie die Beseitigung von Eisbildung infolge defekter Dachrinnen und Schmelzwasser nach Durchführung der Räumung nicht vom Winterdienst umfasst.
14.5. Flächen, deren Zugang nicht möglich ist (beispielsweise durch Verparkung), sind nicht von der Räum- und Streupflicht umfasst. Der vollständige Entgeltanspruch von ChipfileService d.o.o. bleibt von einer solchen Behinderung unberührt. ChipfileService d.o.o. haftet nicht für Schäden die aus einer nicht ordnungsgemäßen Räumung/Streuung aufgrund einer solchen Behinderung resultieren.
14.6. Die vollständige Räumung (trockener Untergrund) der Verkehrsflächen von Schnee ist weder vom Gesetzgeber noch vertraglich vorgesehen.
14.7. ChipfileService d.o.o. ist berechtigt im Fall von Schneeverwehungen und/oder lang anhaltenden Schneefällen vorerst Zwischenräumungen in geringerer Breite als vertraglich vereinbart vorzunehmen. Ausmaß und Zeitpunkt der Zwischenräumung ist im Einzelfall abhängig von der jeweiligen Wetterlage.
14.8. Eine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden, die durch zulässigerweise verwendetes Tau- oder Streumittel verursacht werden, ist ausgeschlossen. 9 / 9
15. Sonstiges
15.1. Auf die Vertragsbeziehung wird österreichisches Recht – mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts – angewendet. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
15.2. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher iSd KSchG, so gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens ChipfileService d.o.o. für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung als vereinbart. 1
5.3. ChipfileService d.o.o.behält sich das Recht vor, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern und den Auftraggeber in angemessener Weise über die Änderung zu informieren. Zur Anwendung kommt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, so betrifft dies nicht die übrigen Bestimmungen, deren Wirksamkeit dadurch nicht beeinflusst ist. Die Vertragsparteien vereinbaren vielmehr, die allenfalls nichtige oder ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
15.5. Alle Rechte und Pflichten aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen bei aufrechter Geschäftsbeziehung beiderseits auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Die Vertragsparteien und deren Rechtsnachfolger verpflichten sich diese Rechte und Pflichten auf allfällige weitere Rechtsnachfolger zu überbinden.